Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!

Sascha Richter • 6. Januar 2025

Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!

Cannabis gilt in Deutschland nicht mehr als illegale Droge – allerdings mit Einschränkungen. Was bedeutet das für die Arbeitswelt und den Arbeitsschutz?

Grundsätzlich gilt: Weder Cannabis noch andere Drogen haben etwas am Arbeitsplatz zu suchen. Denn Drogen schaden der Aufmerksamkeit und fördern leichtsinniges Verhalten. Wer bei der Arbeit und auf damit verbundenen Wegen nicht nüchtern ist, gefährdet also Kolleginnen und Kollegen, andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst. 
Deshalb geben Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften klar vor: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich durch den Konsum von Drogen, Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. 

Aufgrund ihres Weisungsrechts und ihrer Fürsorgepflicht können Arbeitgebende gegenüber Beschäftigen den Konsum von Cannabis während der Arbeitszeit verbieten, ebenso von Alkohol. Die kann über eine Betriebsvereinbarung oder über das Direktionsrecht geregelt werden. Entsprechend können Verstöße von Arbeitnehmenden geahndet werden. Auch kann bei einem Unfall der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein, falls Drogen im Spiel waren und der Drogenkonsum die Hauptursache für den Unfall waren. (Quelle: KUVB, UV-Aktuell 04-2024)

Gerne liefern wir Ihnen Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstanweisung zur Thematik „Cannabis“. In unseren Unterweisungen wird selbstverständlich auch auf Suchtmittel eingegangen.